§ 53 LLDG 1985 Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Unterrichtsstunden der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (Abs. 2) - werden in den fachtheoretischen und allgemeinbildenden Gegenständen in die Lehrverpflichtungsgruppe 5, im praktischen Unterricht in die Lehrverpflichtungsgruppe 6 eingereiht.Die Unterrichtsstunden der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (Absatz 2,) - werden in den fachtheoretischen und allgemeinbildenden Gegenständen in die Lehrverpflichtungsgruppe 5, im praktischen Unterricht in die Lehrverpflichtungsgruppe 6 eingereiht.
  2. (2)Absatz 2,Die Unterrichtsstunden der Lehrer für Religion an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden in die Lehrverpflichtungsgruppe 4 eingereiht.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.02.1991 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz eins,Die Unterrichtsstunden der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (Abs. 2) - werden in den fachtheoretischen und allgemeinbildenden Gegenständen in die Lehrverpflichtungsgruppe 5, im praktischen Unterricht in die Lehrverpflichtungsgruppe 6 eingereiht.Die Unterrichtsstunden der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (Absatz 2,) - werden in den fachtheoretischen und allgemeinbildenden Gegenständen in die Lehrverpflichtungsgruppe 5, im praktischen Unterricht in die Lehrverpflichtungsgruppe 6 eingereiht.
  2. (2)Absatz 2,Die Unterrichtsstunden der Lehrer für Religion an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden in die Lehrverpflichtungsgruppe 4 eingereiht.

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