§ 58 LLDG 1985 Lehrverpflichtung der Lehrperson in der Funktion Leitung

LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für die Lehrperson in Leitungsfunktion öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 GehG. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung der Leitung beträgt bei Zuweisung der Schule zurDas Ausmaß der Lehrverpflichtung für die Lehrperson in Leitungsfunktion öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des Paragraph 57, GehG. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung der Leitung beträgt bei Zuweisung der Schule zur

1. Dienstzulagengruppe V1. Dienstzulagengruppe römisch fünf

07,000

Werteinheiten

2. Dienstzulagengruppe IV2. Dienstzulagengruppe römisch vier

10,500

Werteinheiten

3. Dienstzulagengruppe III3. Dienstzulagengruppe römisch drei

14,875

Werteinheiten

4. Dienstzulagengruppe II4. Dienstzulagengruppe römisch zwei

17,500

Werteinheiten

5. Dienstzulagengruppe I5. Dienstzulagengruppe römisch eins

19,250

Werteinheiten

der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung

 

 

  1. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind Leiterinnen oder Leiter von Fachschulen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit, wenn die Zahl der der Schule zugewiesenen Lehrpersonen mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.Abweichend von Absatz eins, sind Leiterinnen oder Leiter von Fachschulen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit, wenn die Zahl der der Schule zugewiesenen Lehrpersonen mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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