§ 58 LLDG 1985 Lehrverpflichtung der Lehrperson in der Funktion Leitung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für Leiter öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für Leiter öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur

  1. 1.Ziffer einsDienstzulagengruppe V Dienstzulagengruppe römisch fünf 7 Werteinheiten
  2. 2.Ziffer 2Dienstzulagengruppe IV Dienstzulagengruppe römisch vier 10,5 Werteinheiten
  3. 3.Ziffer 3Dienstzulagengruppe III Dienstzulagengruppe römisch drei 14,875 Werteinheiten
  4. 4.Ziffer 4Dienstzulagengruppe II Dienstzulagengruppe römisch zwei 17,5 Werteinheiten
  5. 5.Ziffer 5Dienstzulagengruppe I Dienstzulagengruppe römisch eins 19,25 Werteinheiten der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung.
  6. (1)Absatz eins,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für die Lehrperson in Leitungsfunktion öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 GehG. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung der Leitung beträgt bei Zuweisung der Schule zurDas Ausmaß der Lehrverpflichtung für die Lehrperson in Leitungsfunktion öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des Paragraph 57, GehG. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung der Leitung beträgt bei Zuweisung der Schule zur

1. Dienstzulagengruppe V1. Dienstzulagengruppe römisch fünf

07,000

Werteinheiten

2. Dienstzulagengruppe IV2. Dienstzulagengruppe römisch vier

10,500

Werteinheiten

3. Dienstzulagengruppe III3. Dienstzulagengruppe römisch drei

14,875

Werteinheiten

4. Dienstzulagengruppe II4. Dienstzulagengruppe römisch zwei

17,500

Werteinheiten

5. Dienstzulagengruppe I5. Dienstzulagengruppe römisch eins

19,250

Werteinheiten

der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung

  1. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind Leiterinnen oder Leiter von Fachschulen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit, wenn die Zahl der der Schule zugewiesenen Lehrpersonen mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.Abweichend von Absatz eins, sind Leiterinnen oder Leiter von Fachschulen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit, wenn die Zahl der der Schule zugewiesenen Lehrpersonen mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.02.1991 bis 31.12.2020
Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für Leiter öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für Leiter öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur

  1. 1.Ziffer einsDienstzulagengruppe V Dienstzulagengruppe römisch fünf 7 Werteinheiten
  2. 2.Ziffer 2Dienstzulagengruppe IV Dienstzulagengruppe römisch vier 10,5 Werteinheiten
  3. 3.Ziffer 3Dienstzulagengruppe III Dienstzulagengruppe römisch drei 14,875 Werteinheiten
  4. 4.Ziffer 4Dienstzulagengruppe II Dienstzulagengruppe römisch zwei 17,5 Werteinheiten
  5. 5.Ziffer 5Dienstzulagengruppe I Dienstzulagengruppe römisch eins 19,25 Werteinheiten der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung.
  6. (1)Absatz eins,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für die Lehrperson in Leitungsfunktion öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 GehG. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung der Leitung beträgt bei Zuweisung der Schule zurDas Ausmaß der Lehrverpflichtung für die Lehrperson in Leitungsfunktion öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des Paragraph 57, GehG. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung der Leitung beträgt bei Zuweisung der Schule zur

1. Dienstzulagengruppe V1. Dienstzulagengruppe römisch fünf

07,000

Werteinheiten

2. Dienstzulagengruppe IV2. Dienstzulagengruppe römisch vier

10,500

Werteinheiten

3. Dienstzulagengruppe III3. Dienstzulagengruppe römisch drei

14,875

Werteinheiten

4. Dienstzulagengruppe II4. Dienstzulagengruppe römisch zwei

17,500

Werteinheiten

5. Dienstzulagengruppe I5. Dienstzulagengruppe römisch eins

19,250

Werteinheiten

der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung

  1. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind Leiterinnen oder Leiter von Fachschulen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit, wenn die Zahl der der Schule zugewiesenen Lehrpersonen mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.Abweichend von Absatz eins, sind Leiterinnen oder Leiter von Fachschulen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit, wenn die Zahl der der Schule zugewiesenen Lehrpersonen mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten