§ 55 LLDG 1985 (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz), Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen - JUSLINE Österreich
§ 55 LLDG 1985 Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Unterrichtsstunden der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen – mit Ausnahme der Religionslehrer (Abs. 3) – werden, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, in die Lehrverpflichtungsgruppe 5 eingereiht.Die Unterrichtsstunden der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen – mit Ausnahme der Religionslehrer (Absatz 3,) – werden, soweit nicht Absatz 2, anzuwenden ist, in die Lehrverpflichtungsgruppe 5 eingereiht.
(2)Absatz 2,Die Unterrichtsstunden der folgenden Gegenstände werden eingereiht:
1.Ziffer einsIn die Lehrverpflichtungsgruppe 1: fachtheoretische Gegenstände gemäß § 5 lit. b des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, Mathematik, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Elektronische Datenverarbeitung, Gegenstände der Betriebswirtschaftslehre und der Buchführung;In die Lehrverpflichtungsgruppe 1: fachtheoretische Gegenstände gemäß Paragraph 5, Litera b, des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,, Mathematik, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Elektronische Datenverarbeitung, Gegenstände der Betriebswirtschaftslehre und der Buchführung;
2.Ziffer 2In die Lehrverpflichtungsgruppe 2: allgemein naturkundliche, berufs- und rechtskundliche Gegenstände, Gegenstände der Wirtschaftskunde, Lebenskunde, Gesundheitslehre, Politische Bildung;
3.Ziffer 3In die Lehrverpflichtungsgruppe 3: Bewegung und Sport, Maschinschreiben einschließlich Textverarbeitung;
4.Ziffer 4In die Lehrverpflichtungsgruppe 6: Praktischer Unterricht.
(3)Absatz 3,Die Unterrichtsstunden der Lehrer für Religion an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen werden in die Lehrverpflichtungsgruppe 2 eingereiht.
(4)Absatz 4,Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung eine Verminderung der Lehrverpflichtung um bis zu einer Werteinheit vornehmen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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