§ 62 LLDG 1985 Amtstitel

LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Lehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

  2. (3)Absatz 3,Der Lehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) hinzuzufügen.
  3. (4)Absatz 4,Den Lehrern kommen folgende Amtstitel zu:

Verwendungsgruppe und Schulart

ab Gehaltsstufe (§ 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)ab Gehaltsstufe (Paragraph 55, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956)

Planstelle

Amtstitel

L 2a 2, L 2a 1 land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

-

10

Lehrer

Berufsschullehrer

Berufsschuloberlehrer

 

Leiter

Berufsschuldirektor

L 1 land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

-

Lehrer

Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)

-

Leiter

Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)

L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1 land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

-

10

Lehrer

Fachschullehrer,

Fachschuloberlehrer

 

Leiter

Fachschuldirektor

L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3 Lehrer für einzelne Gegenstände

-

10

Lehrer für den betreffenden Gegenstand

Lehrer mit einem das Unterrichtsfach bezeichnenden Zusatz:

zB Religionslehrer, Sprachlehrer, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für Werkerziehung, Oberlehrer mit demselben Zusatz:

zB Religionsoberlehrer, Sprachoberlehrer, Oberlehrer für Musikerziehung, Oberlehrer für Werkerziehung

Lehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.

  1. (5)Absatz 5,Wird ein Lehrer in eine andere Verwendungsgruppe überstellt und steht ihm in der bisherigen Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.
In Kraft seit 10.08.2002 bis 31.12.9999
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