§ 65d LLDG 1985 Sabbatical

LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Lehrer kann auf Antrag ein Schuljahr gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Schuljahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einskeine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    2. 2.Ziffer 2ein Dienstverhältnis als Lehrer bereits zumindest seit fünf Jahren besteht.
    Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
  2. (2)Absatz 2,Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren. Diese darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Lehrer oder Vertragslehrer noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Vertragslehrer wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Lehrer darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4,Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Lehrer entsprechend der Lehrverpflichtung, die für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
  5. (5)Absatz 5,Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  6. (6)Absatz 6,Das Sabbatical endet bei:
    1. 1.Ziffer einsKarenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß § 65e),Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß Paragraph 65 e,),
    2. 2.Ziffer 2gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
    3. 3.Ziffer 3Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
    4. 4.Ziffer 4Suspendierung,
    5. 5.Ziffer 5unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
    6. 6.Ziffer 6Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
    sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.
  7. (7)Absatz 7,§ 213b dritter und vierter Satz BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 213 b, dritter und vierter Satz BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 65d LLDG 1985


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 65d LLDG 1985 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 65d LLDG 1985


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 65d LLDG 1985


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 65d LLDG 1985 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LLDG 1985 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 65c LLDG 1985
§ 65e LLDG 1985