Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Lehrer kann auf Antrag ein Schuljahr gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Schuljahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
1.Ziffer einskeine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
2.Ziffer 2ein Dienstverhältnis als Lehrer bereits zumindest seit fünf Jahren besteht.
Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren. Diese darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Lehrer oder Vertragslehrer noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Vertragslehrer wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Lehrer darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4)Absatz 4,Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Lehrer entsprechend der Lehrverpflichtung, die für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5)Absatz 5,Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6)Absatz 6,Das Sabbatical endet bei:
1.Ziffer einsKarenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß § 65e),Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß Paragraph 65 e,),
2.Ziffer 2gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
3.Ziffer 3Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
4.Ziffer 4Suspendierung,
5.Ziffer 5unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
6.Ziffer 6Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.
(7)Absatz 7,§ 213b dritter und vierter Satz BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 213 b, dritter und vierter Satz BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 65d LLDG 1985
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 65d LLDG 1985 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 65d LLDG 1985