§ 66b LLDG 1985 (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz), Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare - JUSLINE Österreich
§ 66b LLDG 1985 Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Der Lehrer, der
1.Ziffer einsBürgermeister oder
2.Ziffer 2Bezirksvorsteher oder
3.Ziffer 3Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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