§ 66b LLDG 1985 Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Lehrer, der

  1. 1.Ziffer einsBürgermeister oder
  2. 2.Ziffer 2Bezirksvorsteher oder
  3. 3.Ziffer 3Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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