§ 70 LLDG 1985 Beurteilungsmerkmale

LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Lehrers maßgebend.
  2. (2)Absatz 2,Für die Beurteilung der Leistungen der Lehrer werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsVermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
    2. 2.Ziffer 2erzieherisches Wirken,
    3. 3.Ziffer 3die für die Unterrichts- und Erziehertätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den Lehrberechtigten,
    4. 4.Ziffer 4Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos) im Sinne entsprechender landesgesetzlicher Bestimmungen sowie der administrativen Aufgaben.
  3. (3)Absatz 3,Für die Beurteilung der Leistungen der Religionslehrer sind bezüglich des Abs. 2 Z 1 die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften Beauftragten, bezüglich des Abs. 2 Z 2 bis 4 die Leiter für die Erstellung des Berichtes im Sinne des § 69 zuständig.Für die Beurteilung der Leistungen der Religionslehrer sind bezüglich des Absatz 2, Ziffer eins, die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften Beauftragten, bezüglich des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 die Leiter für die Erstellung des Berichtes im Sinne des Paragraph 69, zuständig.
  4. (4)Absatz 4,Für die Beurteilung der Leistungen der Erzieher werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsErzieherisches Wirken,
    2. 2.Ziffer 2Kenntnis der Schüler und ihrer Individuallage,
    3. 3.Ziffer 3die für die Erziehertätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Erziehern, mit den Lehrern der Schüler sowie mit den Erziehungsberechtigten,
    4. 4.Ziffer 4Erfüllung übertragener Erziehungsaufgaben sowie der administrativen Aufgaben.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Beurteilung der Leistungen der Leiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen nach entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Leiter Unterricht erteilt, ist auch Abs. 2 zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der Leistungen der Leiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen nach entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Leiter Unterricht erteilt, ist auch Absatz 2, zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.09.1985 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 70 LLDG 1985


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 70 LLDG 1985 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 70 LLDG 1985


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 70 LLDG 1985


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 70 LLDG 1985 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LLDG 1985 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 69 LLDG 1985
§ 71 LLDG 1985