§ 73 LLDG 1985 (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz), Antrag des Lehrers auf Leistungsfeststellung - JUSLINE Österreich
§ 73 LLDG 1985 Antrag des Lehrers auf Leistungsfeststellung
LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Lehrer, der der Meinung ist, daß er im laufenden Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinne des § 74 Abs. 1 ab Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens an dem diesem folgenden 31. Oktober beantragen.Der Lehrer, der der Meinung ist, daß er im laufenden Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, ab Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens an dem diesem folgenden 31. Oktober beantragen.
(2)Absatz 2,Der Leiter hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Lehrer Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei Wochen hiezu zu äußern.
(3)Absatz 3,Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. § 72 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. Paragraph 72, Absatz 2, zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.1996 bis 31.12.9999
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