Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, sofern ein solcher zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren landesgesetzlich vorgesehen ist. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
(2)Absatz 2,Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt
1.Ziffer einsgegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Verwaltungsgericht undgegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
2.Ziffer 2gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshofgegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof
zu erheben.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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