Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.
In Kraft seit 01.09.1985 bis 31.12.9999
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