Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, finden für das Verfahren vor diesen die §§ 100 bis 109 Anwendung; soweit in den genannten Bestimmungen Regelungen, im Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten sind, gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren einen Disziplinaranwalt vorsieht. Entscheidungen in Disziplinarkommissionen haben mit Stimmenmehrheit zu erfolgen; die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, finden für das Verfahren vor diesen die Paragraphen 100 bis 109 Anwendung; soweit in den genannten Bestimmungen Regelungen, im Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten sind, gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren einen Disziplinaranwalt vorsieht. Entscheidungen in Disziplinarkommissionen haben mit Stimmenmehrheit zu erfolgen; die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2)Absatz 2,Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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