Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus unbeschadet des § 92 zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus unbeschadet des Paragraph 92, zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2)Absatz 2,Hat der Lehrer innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
In Kraft seit 01.09.1985 bis 31.12.9999
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