Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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