Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Im Falle des Todes des Lehrers oder seines Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
In Kraft seit 01.02.1991 bis 31.12.9999
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