§ 105 LLDG 1985 Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit

LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 101 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt. Soweit die Öffentlichkeit gemäß Paragraph 101, Absatz 3, von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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