Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Disziplinarstrafen sind
1.Ziffer einsder Verweis,
2.Ziffer 2die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,
3.Ziffer 3der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 112 LLDG 1985
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 112 LLDG 1985 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 112 LLDG 1985