Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Dem Lehrer gebührt eine Erzieherdienstzulage gemäß § 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956,Dem Lehrer gebührt eine Erzieherdienstzulage gemäß Paragraph 60 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956,
1.Ziffer einsim halben Ausmaß, wenn ihm mindestens 7,5 Werteinheiten,
2.Ziffer 2im vollen Ausmaß, wenn ihm mindestens 15 Werteinheiten der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung pro Woche für geleistete Erzieherdienste auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, wobei durch die Erzieherdienstzulage im halben Ausmaß 1,687 Werteinheiten und durch die Erzieherdienstzulage im vollen Ausmaß 3,375 Werteinheiten sowie alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und nicht gemäß § 60 auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind, abgegolten werden.im vollen Ausmaß, wenn ihm mindestens 15 Werteinheiten der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung pro Woche für geleistete Erzieherdienste auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, wobei durch die Erzieherdienstzulage im halben Ausmaß 1,687 Werteinheiten und durch die Erzieherdienstzulage im vollen Ausmaß 3,375 Werteinheiten sowie alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und nicht gemäß Paragraph 60, auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind, abgegolten werden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 sind anstelle des § 60a Abs. 1 und 3 bis 10 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.Die Bestimmungen des Absatz eins, sind anstelle des Paragraph 60 a, Absatz eins und 3 bis 10 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
(3)Absatz 3,§ 61 des Gehaltsgesetzes 1956 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten.Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten.
(4)Absatz 4,Für Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist § 63b GehG sinngemäß anzuwenden, sofern in den landesgesetzlichen Schulgesetzen vergleichbare Regelungen für Abschlussprüfungen festgelegt sind.Für Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist Paragraph 63 b, GehG sinngemäß anzuwenden, sofern in den landesgesetzlichen Schulgesetzen vergleichbare Regelungen für Abschlussprüfungen festgelegt sind.
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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