§ 116a LLDG 1985 Verrechnung der Beiträge

LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Beiträge im Sinne des § 13a des Pensionsgesetzes 1965 fließen dem Bund zu. Die Beiträge im Sinne des Paragraph 13 a, des Pensionsgesetzes 1965 fließen dem Bund zu.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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