§ 89 LLDG 1985 (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz), Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte - JUSLINE Österreich
§ 89 LLDG 1985 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte
LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Lehrer beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, soweit landesgesetzlich dieselbe Zuständigkeit besteht.
In Kraft seit 01.09.1985 bis 31.12.9999
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