Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Jeder Lehrer hat das Recht, bei der zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens landesgesetzlich zuständigen Behörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2)Absatz 2,Hat ein Lehrer die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 86 Abs. 2 bis 5 vorzugehen. Auf Verlangen des Lehrers ist dieser Antrag unverzüglich dem Disziplinaranwalt und dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu übermitteln, sofern diese landesgesetzlich vorgesehen sind.Hat ein Lehrer die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach Paragraph 86, Absatz 2 bis 5 vorzugehen. Auf Verlangen des Lehrers ist dieser Antrag unverzüglich dem Disziplinaranwalt und dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu übermitteln, sofern diese landesgesetzlich vorgesehen sind.
In Kraft seit 01.09.1985 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 87 LLDG 1985
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 87 LLDG 1985 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 87 LLDG 1985