§ 96 LLDG 1985 Entscheidungspflicht

LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

§ 73 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Suspendierung oder gegen eine Aufhebung einer Suspendierung oder gegen eine Entscheidung gemäß § 88 Abs. 3, keine Suspendierung zu verfügen, diese Frist einen Monat beträgt. Paragraph 73, AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Suspendierung oder gegen eine Aufhebung einer Suspendierung oder gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 88, Absatz 3,, keine Suspendierung zu verfügen, diese Frist einen Monat beträgt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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