§ 55a LLDG 1985

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999

Bei der Unterrichtserteilung an berufsbildenden mittleren Schulen für Berufstätige, die gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgrundsatzgesetzes für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 649/1994 eingerichtet werden, sind drei gehaltene Unterrichtsstunden als vier Wochenstunden zu werten. Diese Umrechnung gilt nicht für Unterrichtsstunden an Samstag-Vormittagen sowie für Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig vor 17.3018.45 Uhr gehaltene Unterrichtsstundenbeginnen. Bei der Unterrichtserteilung an berufsbildenden mittleren Schulen für Berufstätige, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz des Bundesgrundsatzgesetzes für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1994, eingerichtet werden, sind drei gehaltene Unterrichtsstunden als vier Wochenstunden zu werten. Diese Umrechnung gilt nicht für Unterrichtsstunden an Samstag-Vormittagen sowie für Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig vor 17.3018.45 Uhr gehaltene Unterrichtsstundenbeginnen.

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.08.2009

Bei der Unterrichtserteilung an berufsbildenden mittleren Schulen für Berufstätige, die gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgrundsatzgesetzes für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 649/1994 eingerichtet werden, sind drei gehaltene Unterrichtsstunden als vier Wochenstunden zu werten. Diese Umrechnung gilt nicht für Unterrichtsstunden an Samstag-Vormittagen sowie für Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig vor 17.3018.45 Uhr gehaltene Unterrichtsstundenbeginnen. Bei der Unterrichtserteilung an berufsbildenden mittleren Schulen für Berufstätige, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz des Bundesgrundsatzgesetzes für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1994, eingerichtet werden, sind drei gehaltene Unterrichtsstunden als vier Wochenstunden zu werten. Diese Umrechnung gilt nicht für Unterrichtsstunden an Samstag-Vormittagen sowie für Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig vor 17.3018.45 Uhr gehaltene Unterrichtsstundenbeginnen.

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