§ 54 LLDG 1985

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In die Lehrverpflichtung nach den §§ 53, 57 und 58 werden eingerechnet:In die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 53, 57 und 58 werden eingerechnet:
    1. 1.Ziffer einsfür den Unterricht in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind, 0,875 Werteinheiten, würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, 1,75 Werteinheiten,
    2. 2.Ziffer 2für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – insgesamt
      1. a)Litera a2,21 Werteinheiten, wenn bis zu zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,
      2. b)Litera b2,762 Werteinheiten, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,
      3. c)Litera c3,315 Werteinheiten, wenn mehr als 30 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden.Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Z 2 genannten Betreuung von IT-Arbeitsplätzen betraut, so ist die in dieser Ziffer bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer im aliquoten Ausmaß aufzuteilen.Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Ziffer 2, genannten Betreuung von IT-Arbeitsplätzen betraut, so ist die in dieser Ziffer bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer im aliquoten Ausmaß aufzuteilen.
    3. 3.Ziffer 3Lehrern, die mit mehr als zehn Werteinheiten an lehrgangsmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten.
  2. (2)Absatz 2,Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfasst insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
    2. 2.Ziffer 2unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
    3. 3.Ziffer 3die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
    4. 4.Ziffer 4Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
    5. 5.Ziffer 5die Führung der Fachbibliothek,
    6. 6.Ziffer 6die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes und
    7. 7.Ziffer 7Sicherheit und Virenschutz.

    (Anm.: Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft.)Anmerkung, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft.)

  3. (3)Absatz 3,Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 11a und § 11b des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung eine Verminderung der Lehrverpflichtung um bis zu fünf Werteinheiten vornehmen.Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (Paragraph 11 a und Paragraph 11 b, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung eine Verminderung der Lehrverpflichtung um bis zu fünf Werteinheiten vornehmen.
  4. (4)Absatz 4,§ 61 Abs. 8 GehG ist auf Berufsschullehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt.Paragraph 61, Absatz 8, GehG ist auf Berufsschullehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.08.2021
  1. (1)Absatz eins,In die Lehrverpflichtung nach den §§ 53, 57 und 58 werden eingerechnet:In die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 53, 57 und 58 werden eingerechnet:
    1. 1.Ziffer einsfür den Unterricht in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind, 0,875 Werteinheiten, würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, 1,75 Werteinheiten,
    2. 2.Ziffer 2für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – insgesamt
      1. a)Litera a2,21 Werteinheiten, wenn bis zu zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,
      2. b)Litera b2,762 Werteinheiten, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,
      3. c)Litera c3,315 Werteinheiten, wenn mehr als 30 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden.Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Z 2 genannten Betreuung von IT-Arbeitsplätzen betraut, so ist die in dieser Ziffer bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer im aliquoten Ausmaß aufzuteilen.Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Ziffer 2, genannten Betreuung von IT-Arbeitsplätzen betraut, so ist die in dieser Ziffer bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer im aliquoten Ausmaß aufzuteilen.
    3. 3.Ziffer 3Lehrern, die mit mehr als zehn Werteinheiten an lehrgangsmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten.
  2. (2)Absatz 2,Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfasst insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
    2. 2.Ziffer 2unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
    3. 3.Ziffer 3die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
    4. 4.Ziffer 4Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
    5. 5.Ziffer 5die Führung der Fachbibliothek,
    6. 6.Ziffer 6die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes und
    7. 7.Ziffer 7Sicherheit und Virenschutz.

    (Anm.: Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft.)Anmerkung, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft.)

  3. (3)Absatz 3,Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 11a und § 11b des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung eine Verminderung der Lehrverpflichtung um bis zu fünf Werteinheiten vornehmen.Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (Paragraph 11 a und Paragraph 11 b, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung eine Verminderung der Lehrverpflichtung um bis zu fünf Werteinheiten vornehmen.
  4. (4)Absatz 4,§ 61 Abs. 8 GehG ist auf Berufsschullehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt.Paragraph 61, Absatz 8, GehG ist auf Berufsschullehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten