§ 59 LLDG 1985 Einrechnung sonstiger Tätigkeiten in die Lehrverpflichtung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1991 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zeiten, in denen der Lehrer auf Grund einer Verfügung gemäß § 31 neben seiner Unterrichtstätigkeit im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt verwendet wird, werden zur Hälftemit 0,5 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter Stunde in der Woche in die Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden eingerechnet.Zeiten, in denen der Lehrer auf Grund einer Verfügung gemäß Paragraph 31, neben seiner Unterrichtstätigkeit im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt verwendet wird, werden zur Hälftemit 0,5 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter Stunde in der Woche in die Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden eingerechnet.
  2. (2)Absatz 2,Desgleichen werden Tätigkeiten, während derer ein Lehrer neben seiner Unterrichtstätigkeit auf Grund einer Verfügung gemäß § 22 oder 31 bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder im Rahmen der Schülerbetreuung während des Pflichtpraktikums tätig ist, zur Hälftemit 0,5 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter Stunde in der Woche in die Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden eingerechnet.Desgleichen werden Tätigkeiten, während derer ein Lehrer neben seiner Unterrichtstätigkeit auf Grund einer Verfügung gemäß Paragraph 22, oder 31 bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder im Rahmen der Schülerbetreuung während des Pflichtpraktikums tätig ist, zur Hälftemit 0,5 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter Stunde in der Woche in die Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden eingerechnet.
  3. (3)Absatz 3,Für Zeiten, in denen keine Unterrichtserteilung erfolgt, gebührt keine Vergütung für Mehrdienstleistungen im Sinne des § 61 des Gehaltsgesetzes 1956.Für Zeiten, in denen keine Unterrichtserteilung erfolgt, gebührt keine Vergütung für Mehrdienstleistungen im Sinne des Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956.

Stand vor dem 31.01.1991

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.01.1991
  1. (1)Absatz eins,Zeiten, in denen der Lehrer auf Grund einer Verfügung gemäß § 31 neben seiner Unterrichtstätigkeit im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt verwendet wird, werden zur Hälftemit 0,5 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter Stunde in der Woche in die Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden eingerechnet.Zeiten, in denen der Lehrer auf Grund einer Verfügung gemäß Paragraph 31, neben seiner Unterrichtstätigkeit im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt verwendet wird, werden zur Hälftemit 0,5 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter Stunde in der Woche in die Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden eingerechnet.
  2. (2)Absatz 2,Desgleichen werden Tätigkeiten, während derer ein Lehrer neben seiner Unterrichtstätigkeit auf Grund einer Verfügung gemäß § 22 oder 31 bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder im Rahmen der Schülerbetreuung während des Pflichtpraktikums tätig ist, zur Hälftemit 0,5 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter Stunde in der Woche in die Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden eingerechnet.Desgleichen werden Tätigkeiten, während derer ein Lehrer neben seiner Unterrichtstätigkeit auf Grund einer Verfügung gemäß Paragraph 22, oder 31 bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder im Rahmen der Schülerbetreuung während des Pflichtpraktikums tätig ist, zur Hälftemit 0,5 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter Stunde in der Woche in die Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden eingerechnet.
  3. (3)Absatz 3,Für Zeiten, in denen keine Unterrichtserteilung erfolgt, gebührt keine Vergütung für Mehrdienstleistungen im Sinne des § 61 des Gehaltsgesetzes 1956.Für Zeiten, in denen keine Unterrichtserteilung erfolgt, gebührt keine Vergütung für Mehrdienstleistungen im Sinne des Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956.

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