§ 119a LLDG 1985 SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ DER LEHRPERSONEN

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, in der jeweils geltenden Fassung.Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Lehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen. Hiezu sind alle zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Lehrer erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel zu treffen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, in der jeweils geltenden Fassung.Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Lehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen. Hiezu sind alle zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Lehrer erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel zu treffen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten