§ 2 ISTAG Ziele und Grundsätze

IST-Austria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Institute of Science and Technology - Austria dient der Spitzenforschung im Bereich der Grundlagenforschung. Es ist berufen, neue Forschungsfelder zu erschließen und zu entwickeln. Die Lehre dient einer hochwertigen Postgraduiertenausbildung in Form von PhD-Programmen und Post Doc-Programmen.
  2. (2)Absatz 2,Das Institute of Science and Technology - Austria orientiert sich an folgenden Grundsätzen:
    1. 1.Ziffer einsFreiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,),
    2. 2.Ziffer 2Unabhängigkeit in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten sowie in den Bereichen Organisation, Management und Personalauswahl,
    3. 3.Ziffer 3Forschung auf Grundlage höchster international anerkannter Standards,
    4. 4.Ziffer 4weltweite Rekrutierung von höchstqualifiziertem Forschungspersonal,
    5. 5.Ziffer 5Ausbildung von höchstqualifizierten Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforschern,
    6. 6.Ziffer 6internationale Ausrichtung in Forschung und Lehre,
    7. 7.Ziffer 7Mitwirkung beim Aufbau von „Spin-Offs“,
    8. 8.Ziffer 8Intensive Kooperation mit in- und ausländischen universitären und außeruniversitären Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Institute of Science and Technology - Austria dient der Spitzenforschung im Bereich der Grundlagenforschung. Es ist berufen, neue Forschungsfelder zu erschließen und zu entwickeln. Die Lehre dient einer hochwertigen Postgraduiertenausbildung in Form von PhD-Programmen und Post Doc-Programmen.
  2. (2)Absatz 2,Das Institute of Science and Technology - Austria orientiert sich an folgenden Grundsätzen:
    1. 1.Ziffer einsFreiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,),
    2. 2.Ziffer 2Unabhängigkeit in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten sowie in den Bereichen Organisation, Management und Personalauswahl,
    3. 3.Ziffer 3Forschung auf Grundlage höchster international anerkannter Standards,
    4. 4.Ziffer 4weltweite Rekrutierung von höchstqualifiziertem Forschungspersonal,
    5. 5.Ziffer 5Ausbildung von höchstqualifizierten Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforschern,
    6. 6.Ziffer 6internationale Ausrichtung in Forschung und Lehre,
    7. 7.Ziffer 7Mitwirkung beim Aufbau von „Spin-Offs“,
    8. 8.Ziffer 8Intensive Kooperation mit in- und ausländischen universitären und außeruniversitären Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen.

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