§ 31 LLDG 1985 Lehramtliche Pflichten

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1991 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Der Lehrer kann verpflichtet werden, an dem der Schule angeschlossenen Schülerheim Erzieherdienst zu leisten bzw. seiner Ausbildung angemessene Tätigkeiten in dem der Schule angeschlossenen Lehrbetrieb bzw. Lehrhaushalt zu verrichten; er kann ferner im Schüler-zur Schülerbetreuung während des Pflichtpraktikums und im Absolventenberatungsdienst verwendet werden.

Stand vor dem 31.01.1991

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.01.1991
  1. (1)Absatz eins,Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Der Lehrer kann verpflichtet werden, an dem der Schule angeschlossenen Schülerheim Erzieherdienst zu leisten bzw. seiner Ausbildung angemessene Tätigkeiten in dem der Schule angeschlossenen Lehrbetrieb bzw. Lehrhaushalt zu verrichten; er kann ferner im Schüler-zur Schülerbetreuung während des Pflichtpraktikums und im Absolventenberatungsdienst verwendet werden.

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