§ 34 LLDG 1985 Befangenheit

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999

Der Lehrer hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, hat auch der befangene Lehrer die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 § 7 AVGdes Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172BGBl. Nr. 51/1991, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt. Der Lehrer hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, hat auch der befangene Lehrer die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 17251 aus 1991,, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.09.1985 bis 30.06.1994

Der Lehrer hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, hat auch der befangene Lehrer die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 § 7 AVGdes Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172BGBl. Nr. 51/1991, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt. Der Lehrer hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, hat auch der befangene Lehrer die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 17251 aus 1991,, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

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