§ 8 VO-Sicherungsmaßnahmen

Maßnahmen für die verschlusssichere Einrichtung im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Rohre sind der Durchführung eines ordentlichen Betriebes entsprechend zu dimensionieren. Sie sind so einzurichten, daß der Ablauf des Alkohol gewährleistet ist und sie entlüftet werden können. Das zum Spirituskontrollmeßapparat oder Sammelgefäß führende Rohr darf mit keiner Absperrvorrichtung versehen sein.
  2. (2)Absatz 2,Entlüftungsrohre sind mit Stauungsanzeigern, die eine Farbstofftablette enthalten, auszustatten, um ein Austreten von Alkohol bei einer Stauung feststellbar zu machen.
  3. (3)Absatz 3,An Brenngeräten können Über- und Unterdruckventile angebracht werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Rohre sind der Durchführung eines ordentlichen Betriebes entsprechend zu dimensionieren. Sie sind so einzurichten, daß der Ablauf des Alkohol gewährleistet ist und sie entlüftet werden können. Das zum Spirituskontrollmeßapparat oder Sammelgefäß führende Rohr darf mit keiner Absperrvorrichtung versehen sein.
  2. (2)Absatz 2,Entlüftungsrohre sind mit Stauungsanzeigern, die eine Farbstofftablette enthalten, auszustatten, um ein Austreten von Alkohol bei einer Stauung feststellbar zu machen.
  3. (3)Absatz 3,An Brenngeräten können Über- und Unterdruckventile angebracht werden.

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