§ 98 LLDG 1985 Auswirkung von Disziplinarstrafen

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus unbeschadet des § 92 zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus unbeschadet des Paragraph 92, zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
  2. (2)Absatz 2,Hat der Lehrer innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus unbeschadet des § 92 zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus unbeschadet des Paragraph 92, zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
  2. (2)Absatz 2,Hat der Lehrer innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

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