§ 52 LLDG 1985 Behandlung von Bruchteilen bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.12.9999

Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung nach den §§ 43 und 44 sowie 51 bis 60 zuletzt nicht volle Werteinheiten, so sind Bruchteile ab der 4. Dezimalstelle zu vernachlässigen. Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 43 und 44 sowie 51 bis 60 zuletzt nicht volle Werteinheiten, so sind Bruchteile ab der 4. Dezimalstelle zu vernachlässigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.12.9999

Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung nach den §§ 43 und 44 sowie 51 bis 60 zuletzt nicht volle Werteinheiten, so sind Bruchteile ab der 4. Dezimalstelle zu vernachlässigen. Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 43 und 44 sowie 51 bis 60 zuletzt nicht volle Werteinheiten, so sind Bruchteile ab der 4. Dezimalstelle zu vernachlässigen.

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