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Die Bundesanstalt hat für die Erhebung der Merkmale gemäß § 5 Abs. 3 die Stichprobe entsprechend Art. 3Artikel 12, Anhang II und Anhang III der Verordnung (EGEU) Nr. 5772019/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft1700 festzulegen. Die Bundesanstalt hat für die Erhebung der Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz 3, die Stichprobe entsprechend Artikel 312, Anhang römisch zwei und Anhang römisch drei der Verordnung (EGEU) Nr. 5772019/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft1700 festzulegen.
Die Bundesanstalt hat für die Erhebung der Merkmale gemäß § 5 Abs. 3 die Stichprobe entsprechend Art. 3Artikel 12, Anhang II und Anhang III der Verordnung (EGEU) Nr. 5772019/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft1700 festzulegen. Die Bundesanstalt hat für die Erhebung der Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz 3, die Stichprobe entsprechend Artikel 312, Anhang römisch zwei und Anhang römisch drei der Verordnung (EGEU) Nr. 5772019/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft1700 festzulegen.