§ 6 EWStV 2010 Auswahl der Mikrozensus-Stichprobe

Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Die Bundesanstalt hat für die Erhebung der Merkmale gemäß § 5 Abs. 3 die Stichprobe entsprechend Art. 3Artikel 12, Anhang II und Anhang III der Verordnung (EGEU) Nr. 5772019/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft1700 festzulegen. Die Bundesanstalt hat für die Erhebung der Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz 3, die Stichprobe entsprechend Artikel 312, Anhang römisch zwei und Anhang römisch drei der Verordnung (EGEU) Nr. 5772019/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft1700 festzulegen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2020

Die Bundesanstalt hat für die Erhebung der Merkmale gemäß § 5 Abs. 3 die Stichprobe entsprechend Art. 3Artikel 12, Anhang II und Anhang III der Verordnung (EGEU) Nr. 5772019/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft1700 festzulegen. Die Bundesanstalt hat für die Erhebung der Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz 3, die Stichprobe entsprechend Artikel 312, Anhang römisch zwei und Anhang römisch drei der Verordnung (EGEU) Nr. 5772019/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft1700 festzulegen.

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