§ 5 EWStV 2010 Art der Erhebung

EWStV 2010 - Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Z 1 und 2 sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Name der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und 2 sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Name der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:
    1. 1.Ziffer einsDie Merkmale der Personen, die bei einem dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben,
      1. a)Litera aGeschlecht, Geburtsdatum,
      2. b)Litera bErwerbsstatus, Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Arbeitsstätte), in der der Betreffende beschäftigt ist (war), zum Zeitpunkt der Erhebung sowie bei Personen ohne Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der letzten Beschäftigung,
      3. c)Litera cDienstgebernummer,
      4. d)Litera dLand, Region, Gemeinde und Adresse der Arbeitsstätte des Betreffenden und Zahl der an dieser Arbeitsstätte beschäftigten Personen,
      5. e)Litera eLohn oder Gehalt (Beitragsgrundlagen) des Betreffenden,
      6. f)Litera fJahr und Monat des Beginns der (letzten) Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Erhebung und
      7. g)Litera gallfällige weitere Erwerbstätigkeiten sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit dieser weiteren Erwerbstätigkeiten
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den entsprechenden Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten im Wege des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    2. 2.Ziffer 2die Merkmale der beim Arbeitsmarktservice vorgemerkten, leistungsbeziehenden oder geförderten Personen
      1. a)Litera aGeschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit,
      2. b)Litera bBeruf und Ausbildung sowie
      3. c)Litera cvon den vorgemerkten Personen: Art, Beginn- und Enddatum sowie Beendigungsgrund der Vormerkung, Ausschlussfrist nach § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, gewünschte Dauer und gewünschtes Beschäftigungsausmaß der gesuchten Tätigkeit, Verfügbarkeit für eine Arbeitsaufnahme, Einstellungszusage,von den vorgemerkten Personen: Art, Beginn- und Enddatum sowie Beendigungsgrund der Vormerkung, Ausschlussfrist nach Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, gewünschte Dauer und gewünschtes Beschäftigungsausmaß der gesuchten Tätigkeit, Verfügbarkeit für eine Arbeitsaufnahme, Einstellungszusage,
      4. d)Litera dvon den leistungsbeziehenden Personen: Beginn- und Enddatum des Bezugs von Leistungen sowie Art der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und
      5. e)Litera evon den geförderten Personen: Beginn- und Enddatum des Erhalts von Beihilfen sowie Art der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice;
    3. 3.Ziffer 3die Merkmale der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie der Bezieher eines Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz
      1. a)Litera aGeschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit und
      2. b)Litera bBeginn, Ende und Höhe des Bezuges
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Österreichischen Gesundheitskasse;
    4. 4.Ziffer 4die Merkmale der Arbeitsstätten
      1. a)Litera aAdresse und Wirtschaftszweig der Arbeitsstätte,
      2. b)Litera bZahl der Personen, die in dieser Arbeitsstätte arbeiten und
      3. c)Litera cDienstgebernummer
      durch Heranziehung von Daten des Registers der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000);durch Heranziehung von Daten des Registers der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000);
    5. 5.Ziffer 5die Ausbildungsmerkmale der Personen gemäß § 4 Z 1 durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandregisters der Bundesanstalt (§ 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes);die Ausbildungsmerkmale der Personen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandregisters der Bundesanstalt (Paragraph 10, des Bildungsdokumentationsgesetzes);
    6. 6.Ziffer 6die Merkmale der Haushaltsangehörigen
      1. a)Litera aGeschlecht, Geburtsdatum und Geburtsland,
      2. b)Litera bPersonenstand,
      3. c)Litera cStaatsangehörigkeit und
      4. d)Litera dDauer des Wohnsitzes in Österreich
      durch Heranziehung von Daten der Meldebehörden und der Personenstandsbehörden;
    7. 7.Ziffer 7den Lohn oder das Gehalt der Personen gemäß § 4 Z 1 durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 pseudonymisierten Lohnzetteldaten.den Lohn oder das Gehalt der Personen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 pseudonymisierten Lohnzetteldaten.
  2. (2)Absatz 2,Die Merkmale gemäß § 4 Z 4 und 5 sind durch Heranziehung der Daten aus dem zentralen Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt zu erheben.Die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 4 und 5 sind durch Heranziehung der Daten aus dem zentralen Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt zu erheben.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen der Stichprobe gemäß § 6 (Mikrozensus) sind durch Befragung der Angehörigen privater Haushalte zu erheben:Im Rahmen der Stichprobe gemäß Paragraph 6, (Mikrozensus) sind durch Befragung der Angehörigen privater Haushalte zu erheben:
    1. 1.Ziffer einsdie Merkmale gemäß § 4 Z 1 und 2, ausgenommen den Gehalt oder Lohn des Betroffenen, soweit diese als Verwaltungsdaten zum Erhebungszeitpunkt nicht verfügbar sind, unddie Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und 2, ausgenommen den Gehalt oder Lohn des Betroffenen, soweit diese als Verwaltungsdaten zum Erhebungszeitpunkt nicht verfügbar sind, und
    2. 2.Ziffer 2die Merkmale gemäß § 4 Z 3 sowie die Größe und die Ausstattung der Wohnung, das Rechtsverhältnis an der Wohnung, Art der Beheizung, Aufzug im Gebäude, die Zahl der Wohnungen im Gebäude und das Jahr der Errichtung des Gebäudes.die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, sowie die Größe und die Ausstattung der Wohnung, das Rechtsverhältnis an der Wohnung, Art der Beheizung, Aufzug im Gebäude, die Zahl der Wohnungen im Gebäude und das Jahr der Errichtung des Gebäudes.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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