Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen.Die Auskunftspflichtigen (Paragraph 8,) sind verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen.
(2)Absatz 2,Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat. Eine Auskunftsverpflichtung für ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragungen kann nur mittels gesonderter rechtlicher Anordnung erfolgen.Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat. Eine Auskunftsverpflichtung für ergänzend zur Erhebung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, durchgeführte Befragungen kann nur mittels gesonderter rechtlicher Anordnung erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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