Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 monatlich binnen zwei Wochen nach Ende eines Kalendermonats, die Österreichische Gesundheitskasse hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, das Bundesministerium für Inneres hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und § 7 Abs. 2 und das Bundesministerium für Finanzen hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 auf Verlangen innerhalb von vier Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.Der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice haben die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 monatlich binnen zwei Wochen nach Ende eines Kalendermonats, die Österreichische Gesundheitskasse hat die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, das Bundesministerium für Inneres hat die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 7, Absatz 2 und das Bundesministerium für Finanzen hat die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, auf Verlangen innerhalb von vier Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat aus dem Zentralen Melderegister der Bundesanstalt die verschlüsselten bPK-AS und bPK-ZP für jene von der Bundesanstalt bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder mitzuteilen, über die bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 3 Auskünfte erteilt wurden, die jedoch in der Übermittlung gemäß § 7 Abs. 2 unter dieser Adresse nicht enthalten waren.Der Bundesminister für Inneres hat aus dem Zentralen Melderegister der Bundesanstalt die verschlüsselten bPK-AS und bPK-ZP für jene von der Bundesanstalt bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder mitzuteilen, über die bei der Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Auskünfte erteilt wurden, die jedoch in der Übermittlung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, unter dieser Adresse nicht enthalten waren.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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