§ 6 EWStV 2010 Auswahl der Mikrozensus-Stichprobe

EWStV 2010 - Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Die Bundesanstalt hat für die Erhebung der Merkmale gemäß § 5 Abs. 3 die Stichprobe entsprechend Artikel 12, Anhang II und Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1700 festzulegen. Die Bundesanstalt hat für die Erhebung der Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz 3, die Stichprobe entsprechend Artikel 12, Anhang römisch zwei und Anhang römisch drei der Verordnung (EU) 2019/1700 festzulegen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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