§ 12 EWStV 2010 Veröffentlichung

EWStV 2010 - Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Erhebung

  1. 1.Ziffer einszu Personen in Privathaushalten und zu den Wohnungsstatistiken längstens binnen sechs Monaten nach Ende jedes Kalenderquartals beziehungsweise jedes Kalenderjahres,
  2. 2.Ziffer 2zu Personen in Anstaltshaushalten längstens binnen achtzehn Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres und
  3. 3.Ziffer 3zur Arbeitslosigkeit längstens binnen einem Monat nach Ende jedes Kalendermonats und längstens binnen sechs Monaten nach Ende jedes Kalenderquartals beziehungsweise jedes Kalenderjahres

unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen. Für die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 7 beträgt die Frist zur Veröffentlichung 21 Monate.unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen. Für die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 7, beträgt die Frist zur Veröffentlichung 21 Monate.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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