Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Erhebung
unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen. Für die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 7 beträgt die Frist zur Veröffentlichung 21 Monate.unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen. Für die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 7, beträgt die Frist zur Veröffentlichung 21 Monate.
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