Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die Erhebungen sind bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Erstellung der Statistik gemäß § 1 erfolgtDie Erstellung der Statistik gemäß Paragraph eins, erfolgt
1.Ziffer einszu Personen in Privathaushalten und den Wohnungsstatistiken quartalsweise und jährlich,
2.Ziffer 2zu Personen in Anstaltshaushalten jährlich und
3.Ziffer 3zur Arbeitslosigkeit monatlich, quartalsweise sowie jährlich.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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