§ 4 EWStV 2010 Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten

EWStV 2010 - Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Es sind folgende Merkmale der in Privat- und Anstaltshaushalten lebenden Personen, der Erwerbstätigen, Wohnungen und Anstalten zu erheben:

  1. 1.Ziffer einsDie gemäß der delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/1700 im Bereich Arbeitskräfte und für alle Bereiche gemeinsamen zu erhebenden Merkmale;
  2. 2.Ziffer 2       Geburtsdatum, Familienstand, Eltern-/Kindbeziehung, Dienstgebernummer, berufliche Tätigkeit in der Haupttätigkeit, Beruf der Zweittätigkeit, bezahlte und unbezahlte Überstunden, Adresse der Arbeitsstätte, Art der gesuchten Tätigkeit (Vollzeit/Teilzeit), Präsenz- oder Zivildienst, Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bezug von Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz, Dauer eines karenzierten Dienstverhältnisses, Rückkehrrecht bei Personen in Elternkarenz, Ausbildungsfeld der Weiterbildung, Weiterbildung während oder außerhalb der Arbeitszeit, Zugang zum Internet;
  3. 3.Ziffer 3die Wohnungsaufwände, die Zahl der zu den Wohnungen gehörenden Garagen oder Abstellplätze, das Jahr des Mietvertragsabschlusses, ob der Mietvertrag befristet ist und die Dauer der Befristung, Vorliegen einer Wohngemeinschaft und ob der Wohnungsaufwand oder Ausgaben des täglichen Lebens geteilt werden;
  4. 4.Ziffer 4die Merkmale gemäß § 3 Z 3 bis 6 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) unddie Merkmale gemäß Paragraph 3, Ziffer 3 bis 6 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) und
  5. 5.Ziffer 5die Art des Anstaltshaushaltes.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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