§ 3 EWStV 2010 Periodizität, Kontinuität

Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Die Erhebungen sind bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal und bei den Anstaltshaushalten einmal jährlich durchzuführen.

  1. (1)Absatz eins,Die Erhebungen sind bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die Erstellung der Statistik gemäß § 1 erfolgtDie Erstellung der Statistik gemäß Paragraph eins, erfolgt
    1. 1.Ziffer einszu Personen in Privathaushalten und den Wohnungsstatistiken quartalsweise und jährlich,
    2. 2.Ziffer 2zu Personen in Anstaltshaushalten jährlich und
    3. 3.Ziffer 3zur Arbeitslosigkeit monatlich, quartalsweise sowie jährlich.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2020
Die Erhebungen sind bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal und bei den Anstaltshaushalten einmal jährlich durchzuführen.

  1. (1)Absatz eins,Die Erhebungen sind bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die Erstellung der Statistik gemäß § 1 erfolgtDie Erstellung der Statistik gemäß Paragraph eins, erfolgt
    1. 1.Ziffer einszu Personen in Privathaushalten und den Wohnungsstatistiken quartalsweise und jährlich,
    2. 2.Ziffer 2zu Personen in Anstaltshaushalten jährlich und
    3. 3.Ziffer 3zur Arbeitslosigkeit monatlich, quartalsweise sowie jährlich.

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