§ 12 EWStV 2010 Veröffentlichung

Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Erhebung binnen neun Monaten nach Ende jedes Kalenderquartals beziehungsweise jedes Kalenderjahres in gedruckter Form und

  1. 1.Ziffer einszu Personen in Privathaushalten und zu den Wohnungsstatistiken längstens binnen sechs Monaten nach Ende jedes Kalenderquartals beziehungsweise jedes Kalenderjahres,
  2. 2.Ziffer 2zu Personen in Anstaltshaushalten längstens binnen achtzehn Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres und
  3. 3.Ziffer 3zur Arbeitslosigkeit längstens binnen einem Monat nach Ende jedes Kalendermonats und längstens binnen sechs Monaten nach Ende jedes Kalenderquartals beziehungsweise jedes Kalenderjahres

unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen. Für die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 7 beträgt die Frist zur Veröffentlichung 21 Monate. Für die Jahresergebnisse hat der Umfang der gedruckten Veröffentlichungsform sowie der unentgeltlich verfügbaren Internetversion zumindest jenem des Berichtsjahres 2002 zu entsprechen. Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Erhebung binnen neun Monaten nach Ende jedes Kalenderquartals beziehungsweise jedes Kalenderjahres in gedruckter Form und unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen. Für die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 7, beträgt die Frist zur Veröffentlichung 21 Monate. Für die Jahresergebnisse hat der Umfang der gedruckten Veröffentlichungsform sowie der unentgeltlich verfügbaren Internetversion zumindest jenem des Berichtsjahres 2002 zu entsprechen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2020

Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Erhebung binnen neun Monaten nach Ende jedes Kalenderquartals beziehungsweise jedes Kalenderjahres in gedruckter Form und

  1. 1.Ziffer einszu Personen in Privathaushalten und zu den Wohnungsstatistiken längstens binnen sechs Monaten nach Ende jedes Kalenderquartals beziehungsweise jedes Kalenderjahres,
  2. 2.Ziffer 2zu Personen in Anstaltshaushalten längstens binnen achtzehn Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres und
  3. 3.Ziffer 3zur Arbeitslosigkeit längstens binnen einem Monat nach Ende jedes Kalendermonats und längstens binnen sechs Monaten nach Ende jedes Kalenderquartals beziehungsweise jedes Kalenderjahres

unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen. Für die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 7 beträgt die Frist zur Veröffentlichung 21 Monate. Für die Jahresergebnisse hat der Umfang der gedruckten Veröffentlichungsform sowie der unentgeltlich verfügbaren Internetversion zumindest jenem des Berichtsjahres 2002 zu entsprechen. Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Erhebung binnen neun Monaten nach Ende jedes Kalenderquartals beziehungsweise jedes Kalenderjahres in gedruckter Form und unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen. Für die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 7, beträgt die Frist zur Veröffentlichung 21 Monate. Für die Jahresergebnisse hat der Umfang der gedruckten Veröffentlichungsform sowie der unentgeltlich verfügbaren Internetversion zumindest jenem des Berichtsjahres 2002 zu entsprechen.

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