§ 120 LLDG 1985 Übergangs- und Schlußbestimmungen

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der monatliche Dienstbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Lehrer für einzelne Gegenstände, die vor dem 28. August 1951 angestellt worden sind und deren Bezug bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen für jede Wochenstunde 5 vH des Bezuges eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe betragen hat, richtet sich weiterhin nach diesem Hundertsatz.
  2. (2)Absatz 2,Die bis zum 28. August 1951 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten sind für die Bemessung des Ruhegenusses mit den vollen Hundertsätzen gemäß § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung anzurechnen, soweit es sich nicht um Personen handelt, auf die § 2 Abs. 4 des Pensionsüberleitungsgesetzes anzuwenden ist.Die bis zum 28. August 1951 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten sind für die Bemessung des Ruhegenusses mit den vollen Hundertsätzen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung anzurechnen, soweit es sich nicht um Personen handelt, auf die Paragraph 2, Absatz 4, des Pensionsüberleitungsgesetzes anzuwenden ist.
  3. (3)Absatz 3,Auf die nicht vollbeschäftigten, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen nur eine Remuneration zuerkannt worden ist, sind Abs. 1 und § 115 Abs. 3 gleichfalls anzuwenden. Ein Ruhe-(Versorgungs-)genuß steht ihnen oder ihren versorgungsberechtigten Angehörigen nach Maßgabe des Abs. 2 und des § 121 Abs. 4 und 5 zu.Auf die nicht vollbeschäftigten, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen nur eine Remuneration zuerkannt worden ist, sind Absatz eins und Paragraph 115, Absatz 3, gleichfalls anzuwenden. Ein Ruhe-(Versorgungs-)genuß steht ihnen oder ihren versorgungsberechtigten Angehörigen nach Maßgabe des Absatz 2 und des Paragraph 121, Absatz 4 und 5 zu.
  4. (4)Absatz 4,Auf Lehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund eines in Teilbeschäftigung zugebrachten öffentlich-rechtlichen einschließlich eines remunerierten Dienstverhältnisses ein dauernder ordentlicher Ruhegenuß oder eine Provision zuerkannt worden ist, sind Abs. 2 und § 121 Abs. 4 und 5 anzuwenden.Auf Lehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund eines in Teilbeschäftigung zugebrachten öffentlich-rechtlichen einschließlich eines remunerierten Dienstverhältnisses ein dauernder ordentlicher Ruhegenuß oder eine Provision zuerkannt worden ist, sind Absatz 2 und Paragraph 121, Absatz 4 und 5 anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Die Bezüge auf Grund des Abs. 1 bis 4 dürfen den Dienstbezug (Ruhe- und Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.Die Bezüge auf Grund des Absatz eins bis 4 dürfen den Dienstbezug (Ruhe- und Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.08.2002
  1. (1)Absatz eins,Der monatliche Dienstbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Lehrer für einzelne Gegenstände, die vor dem 28. August 1951 angestellt worden sind und deren Bezug bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen für jede Wochenstunde 5 vH des Bezuges eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe betragen hat, richtet sich weiterhin nach diesem Hundertsatz.
  2. (2)Absatz 2,Die bis zum 28. August 1951 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten sind für die Bemessung des Ruhegenusses mit den vollen Hundertsätzen gemäß § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung anzurechnen, soweit es sich nicht um Personen handelt, auf die § 2 Abs. 4 des Pensionsüberleitungsgesetzes anzuwenden ist.Die bis zum 28. August 1951 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten sind für die Bemessung des Ruhegenusses mit den vollen Hundertsätzen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung anzurechnen, soweit es sich nicht um Personen handelt, auf die Paragraph 2, Absatz 4, des Pensionsüberleitungsgesetzes anzuwenden ist.
  3. (3)Absatz 3,Auf die nicht vollbeschäftigten, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen nur eine Remuneration zuerkannt worden ist, sind Abs. 1 und § 115 Abs. 3 gleichfalls anzuwenden. Ein Ruhe-(Versorgungs-)genuß steht ihnen oder ihren versorgungsberechtigten Angehörigen nach Maßgabe des Abs. 2 und des § 121 Abs. 4 und 5 zu.Auf die nicht vollbeschäftigten, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen nur eine Remuneration zuerkannt worden ist, sind Absatz eins und Paragraph 115, Absatz 3, gleichfalls anzuwenden. Ein Ruhe-(Versorgungs-)genuß steht ihnen oder ihren versorgungsberechtigten Angehörigen nach Maßgabe des Absatz 2 und des Paragraph 121, Absatz 4 und 5 zu.
  4. (4)Absatz 4,Auf Lehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund eines in Teilbeschäftigung zugebrachten öffentlich-rechtlichen einschließlich eines remunerierten Dienstverhältnisses ein dauernder ordentlicher Ruhegenuß oder eine Provision zuerkannt worden ist, sind Abs. 2 und § 121 Abs. 4 und 5 anzuwenden.Auf Lehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund eines in Teilbeschäftigung zugebrachten öffentlich-rechtlichen einschließlich eines remunerierten Dienstverhältnisses ein dauernder ordentlicher Ruhegenuß oder eine Provision zuerkannt worden ist, sind Absatz 2 und Paragraph 121, Absatz 4 und 5 anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Die Bezüge auf Grund des Abs. 1 bis 4 dürfen den Dienstbezug (Ruhe- und Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.Die Bezüge auf Grund des Absatz eins bis 4 dürfen den Dienstbezug (Ruhe- und Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

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