§ 11 ADBG 2021 Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

Anti-Doping-Bundesgesetz 2021

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln und diesen Tätigkeitsbericht in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen. Im Tätigkeitsbericht sind gegliedert nach Sportorganisation, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:

  1. 1.Ziffer einsdie im betreffenden Kalenderjahr bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen, bei Kadertrainings und -lehrgängen und aus sonstigen Gründen durchgeführten Dopingkontrollen;
  2. 2.Ziffer 2die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden;
  3. 3.Ziffer 3die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;
  4. 4.Ziffer 4die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen;
  5. 5.Ziffer 5die Evaluierung der Maßnahmenpakete zur Dopingprävention gemäß § 3 Abs. 2;die Evaluierung der Maßnahmenpakete zur Dopingprävention gemäß Paragraph 3, Absatz 2,;
  6. 6.Ziffer 6die Evaluierung der Pflichten der Sportorganisationen gemäß § 24 Abs. 2.die Evaluierung der Pflichten der Sportorganisationen gemäß Paragraph 24, Absatz 2,
Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.08.2025

Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln und diesen Tätigkeitsbericht in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen. Im Tätigkeitsbericht sind gegliedert nach Sportorganisation, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:

  1. 1.Ziffer einsdie im betreffenden Kalenderjahr bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen, bei Kadertrainings und -lehrgängen und aus sonstigen Gründen durchgeführten Dopingkontrollen;
  2. 2.Ziffer 2die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden;
  3. 3.Ziffer 3die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;
  4. 4.Ziffer 4die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen;
  5. 5.Ziffer 5die Evaluierung der Maßnahmenpakete zur Dopingprävention gemäß § 3 Abs. 2;die Evaluierung der Maßnahmenpakete zur Dopingprävention gemäß Paragraph 3, Absatz 2,;
  6. 6.Ziffer 6die Evaluierung der Pflichten der Sportorganisationen gemäß § 24 Abs. 2.die Evaluierung der Pflichten der Sportorganisationen gemäß Paragraph 24, Absatz 2,
Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

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