§ 12 ISTAG Wirkung der Rechtsstellung

IST-Austria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Institute of Science and Technology - Austria und die dort tätigen Personen sind berechtigt, Bezeichnungen und Titel des Hochschulwesens zu verwenden, und zwar jeweils mit dem Zusatz „des Institute of Science and Technology – Austria“.
  2. (2)Absatz 2,Die am Institute of Science and Technology - Austria tätigen Personen sind hinsichtlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden und Studierenden an Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 gleichgestellt.Die am Institute of Science and Technology - Austria tätigen Personen sind hinsichtlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden und Studierenden an Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 gleichgestellt.
  3. (3)Absatz 3,Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, das Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Mitversicherung von Kindern sowie die steuerrechtlichen Bestimmungen sind auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Programmen des Institute of Science and Technology - Austria anzuwenden.Das Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, das Studentenheimgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,, das Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Mitversicherung von Kindern sowie die steuerrechtlichen Bestimmungen sind auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Programmen des Institute of Science and Technology - Austria anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

  4. (4)Absatz 4,Das Institute of Science and Technology - Austria gilt hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen als Universität im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988.Das Institute of Science and Technology - Austria gilt hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen als Universität im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,.
  5. (5)Absatz 5,Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf das Institute of Science and Technology - Austria Anwendung, soweit dieses in Erfüllung seiner gesetzlichen Ziele und Grundsätze tätig wird.
  6. (6)Absatz 6,Bei der Erfüllung seiner Ziele und Grundsätze unterliegt das Institute of Science and Technology - Austria nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994. Ferner sind die Organe des Institute of Science and Technology - Austria vom Geltungsbereich des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1996, ausgenommen.Bei der Erfüllung seiner Ziele und Grundsätze unterliegt das Institute of Science and Technology - Austria nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,. Ferner sind die Organe des Institute of Science and Technology - Austria vom Geltungsbereich des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1996,, ausgenommen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 20.05.2006 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz eins,Das Institute of Science and Technology - Austria und die dort tätigen Personen sind berechtigt, Bezeichnungen und Titel des Hochschulwesens zu verwenden, und zwar jeweils mit dem Zusatz „des Institute of Science and Technology – Austria“.
  2. (2)Absatz 2,Die am Institute of Science and Technology - Austria tätigen Personen sind hinsichtlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden und Studierenden an Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 gleichgestellt.Die am Institute of Science and Technology - Austria tätigen Personen sind hinsichtlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden und Studierenden an Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 gleichgestellt.
  3. (3)Absatz 3,Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, das Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Mitversicherung von Kindern sowie die steuerrechtlichen Bestimmungen sind auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Programmen des Institute of Science and Technology - Austria anzuwenden.Das Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, das Studentenheimgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,, das Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Mitversicherung von Kindern sowie die steuerrechtlichen Bestimmungen sind auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Programmen des Institute of Science and Technology - Austria anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

  4. (4)Absatz 4,Das Institute of Science and Technology - Austria gilt hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen als Universität im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988.Das Institute of Science and Technology - Austria gilt hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen als Universität im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,.
  5. (5)Absatz 5,Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf das Institute of Science and Technology - Austria Anwendung, soweit dieses in Erfüllung seiner gesetzlichen Ziele und Grundsätze tätig wird.
  6. (6)Absatz 6,Bei der Erfüllung seiner Ziele und Grundsätze unterliegt das Institute of Science and Technology - Austria nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994. Ferner sind die Organe des Institute of Science and Technology - Austria vom Geltungsbereich des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1996, ausgenommen.Bei der Erfüllung seiner Ziele und Grundsätze unterliegt das Institute of Science and Technology - Austria nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,. Ferner sind die Organe des Institute of Science and Technology - Austria vom Geltungsbereich des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1996,, ausgenommen.

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