§ 6 OeADG Aufsichtsrat

OeAD-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die OeAD-GmbH hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus den gemäß Abs. 2 und 3 ernannten, sowie den vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.Die OeAD-GmbH hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus den gemäß Absatz 2 und 3 ernannten, sowie den vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.
  2. (1a)Absatz eins a,Über die in § 30j Abs. 5 GmbHG vorgesehenen Aufgaben hinaus bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:Über die in Paragraph 30 j, Absatz 5, GmbHG vorgesehenen Aufgaben hinaus bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:
    1. 1.Ziffer einsdie Beschlussfassung über Dreijahresprogramme,
    2. 2.Ziffer 2der Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff FoFinaG) sowieder Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen (Paragraphen 5, ff FoFinaG) sowie
    3. 3.Ziffer 3Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2.Vereinbarungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,
  3. (2)Absatz 2,Je ein Aufsichtsratsmitglied wird auf Vorschlag
    1. 1.Ziffer einsder Bundesministerin oder des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten,
    2. 2.Ziffer 2der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen,
    3. 3.Ziffer 3der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich Schulwesen,
    4. 4.Ziffer 4der Österreichischen Universitätenkonferenz,
    5. 5.Ziffer 5der Österreichischen Fachhochschulkonferenz sowie
    6. 6.Ziffer 6der Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen sowie
    7. 7.Ziffer 7der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers
    von der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister ernannt.von der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesminister ernannt.
  4. (23)Absatz 23,Je einEin weiteres Aufsichtsratsmitglied wird auf Vorschlag
    1. 1.Ziffer einsder Bundesministerin oder des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten,
    2. 2.Ziffer 2der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen,
    3. 3.Ziffer 3der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    4. 4.Ziffer 4der Österreichischen Universitätenkonferenz,
    5. 5.Ziffer 5der Österreichischen Fachhochschulkonferenz sowie
    6. 6.Ziffer 6der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der Rektorinnen und Rektoren öffentlicher und anerkannter privater Pädagogischen Hochschulen
    von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich der Wissenschaften ernannt.
  5. (3)Absatz 3,Zwei weitere Aufsichtsratsmitglieder werden von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ernannt, wobei ein Mitglied aus dem Bereich der österreichischen Universitäten nach Anhörung der Österreichischen Universitätenkonferenz auszuwählen ist.
  6. (4)Absatz 4,Den Vorsitz hat ein nach Abs. 3 entsandtes Mitglied zu führen. Die Vorsitzstellvertretung obliegt einem von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.Den Vorsitz hat ein nach Absatz 3, entsandtes Mitglied zu führen. Die Vorsitzstellvertretung obliegt einem von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.
  7. (4)Absatz 4,Den Vorsitz hat das nach Abs. 3 entsandte Mitglied zu führen. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt dem gemäß Abs. 2 Z 3 vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.Den Vorsitz hat das nach Absatz 3, entsandte Mitglied zu führen. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt dem gemäß Absatz 2, Ziffer 3, vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.
  8. (5)Absatz 5,Die Errichtung programmspezifischer Beiräte durch den Aufsichtsrat der OeAD-GmbH ist zulässig. Es ist ein Strategiebeirat einzurichten, der die Geschäftsführung zu unterstützen hat.
  9. (6)Absatz 6,Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretung sind die einschlägigen Bestimmungen des ArbVG anzuwenden.
  10. (7)Absatz 7,Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Dem Aufsichtsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
  11. (8)Absatz 8,Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben.

Stand vor dem 30.12.2022

In Kraft vom 01.01.2021 bis 30.12.2022
  1. (1)Absatz eins,Die OeAD-GmbH hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus den gemäß Abs. 2 und 3 ernannten, sowie den vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.Die OeAD-GmbH hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus den gemäß Absatz 2 und 3 ernannten, sowie den vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.
  2. (1a)Absatz eins a,Über die in § 30j Abs. 5 GmbHG vorgesehenen Aufgaben hinaus bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:Über die in Paragraph 30 j, Absatz 5, GmbHG vorgesehenen Aufgaben hinaus bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:
    1. 1.Ziffer einsdie Beschlussfassung über Dreijahresprogramme,
    2. 2.Ziffer 2der Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff FoFinaG) sowieder Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen (Paragraphen 5, ff FoFinaG) sowie
    3. 3.Ziffer 3Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2.Vereinbarungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,
  3. (2)Absatz 2,Je ein Aufsichtsratsmitglied wird auf Vorschlag
    1. 1.Ziffer einsder Bundesministerin oder des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten,
    2. 2.Ziffer 2der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen,
    3. 3.Ziffer 3der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich Schulwesen,
    4. 4.Ziffer 4der Österreichischen Universitätenkonferenz,
    5. 5.Ziffer 5der Österreichischen Fachhochschulkonferenz sowie
    6. 6.Ziffer 6der Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen sowie
    7. 7.Ziffer 7der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers
    von der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister ernannt.von der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesminister ernannt.
  4. (23)Absatz 23,Je einEin weiteres Aufsichtsratsmitglied wird auf Vorschlag
    1. 1.Ziffer einsder Bundesministerin oder des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten,
    2. 2.Ziffer 2der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen,
    3. 3.Ziffer 3der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    4. 4.Ziffer 4der Österreichischen Universitätenkonferenz,
    5. 5.Ziffer 5der Österreichischen Fachhochschulkonferenz sowie
    6. 6.Ziffer 6der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der Rektorinnen und Rektoren öffentlicher und anerkannter privater Pädagogischen Hochschulen
    von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich der Wissenschaften ernannt.
  5. (3)Absatz 3,Zwei weitere Aufsichtsratsmitglieder werden von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ernannt, wobei ein Mitglied aus dem Bereich der österreichischen Universitäten nach Anhörung der Österreichischen Universitätenkonferenz auszuwählen ist.
  6. (4)Absatz 4,Den Vorsitz hat ein nach Abs. 3 entsandtes Mitglied zu führen. Die Vorsitzstellvertretung obliegt einem von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.Den Vorsitz hat ein nach Absatz 3, entsandtes Mitglied zu führen. Die Vorsitzstellvertretung obliegt einem von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.
  7. (4)Absatz 4,Den Vorsitz hat das nach Abs. 3 entsandte Mitglied zu führen. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt dem gemäß Abs. 2 Z 3 vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.Den Vorsitz hat das nach Absatz 3, entsandte Mitglied zu führen. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt dem gemäß Absatz 2, Ziffer 3, vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.
  8. (5)Absatz 5,Die Errichtung programmspezifischer Beiräte durch den Aufsichtsrat der OeAD-GmbH ist zulässig. Es ist ein Strategiebeirat einzurichten, der die Geschäftsführung zu unterstützen hat.
  9. (6)Absatz 6,Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretung sind die einschlägigen Bestimmungen des ArbVG anzuwenden.
  10. (7)Absatz 7,Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Dem Aufsichtsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
  11. (8)Absatz 8,Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten