§ 6 OeADG Aufsichtsrat

OeADG - OeAD-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die OeAD-GmbH hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus den gemäß Abs. 2 und 3 ernannten, sowie den vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.Die OeAD-GmbH hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus den gemäß Absatz 2 und 3 ernannten, sowie den vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.
  2. (1a)Absatz eins a,Über die in § 30j Abs. 5 GmbHG vorgesehenen Aufgaben hinaus bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:Über die in Paragraph 30 j, Absatz 5, GmbHG vorgesehenen Aufgaben hinaus bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:
    1. 1.Ziffer einsdie Beschlussfassung über Dreijahresprogramme,
    2. 2.Ziffer 2der Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff FoFinaG) sowieder Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen (Paragraphen 5, ff FoFinaG) sowie
    3. 3.Ziffer 3Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2.Vereinbarungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,
  3. (2)Absatz 2,Je ein Aufsichtsratsmitglied wird auf Vorschlag
    1. 1.Ziffer einsder Bundesministerin oder des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten,
    2. 2.Ziffer 2der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen,
    3. 3.Ziffer 3der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich Schulwesen,
    4. 4.Ziffer 4der Österreichischen Universitätenkonferenz,
    5. 5.Ziffer 5der Österreichischen Fachhochschulkonferenz sowie
    6. 6.Ziffer 6der Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen sowie
    7. 7.Ziffer 7der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers
    von der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister ernannt.von der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesminister ernannt.
  4. (3)Absatz 3,Ein weiteres Aufsichtsratsmitglied wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich der Wissenschaften ernannt.
  5. (4)Absatz 4,Den Vorsitz hat das nach Abs. 3 entsandte Mitglied zu führen. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt dem gemäß Abs. 2 Z 3 vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.Den Vorsitz hat das nach Absatz 3, entsandte Mitglied zu führen. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt dem gemäß Absatz 2, Ziffer 3, vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.
  6. (5)Absatz 5,Die Errichtung programmspezifischer Beiräte durch den Aufsichtsrat der OeAD-GmbH ist zulässig. Es ist ein Strategiebeirat einzurichten, der die Geschäftsführung zu unterstützen hat.
  7. (6)Absatz 6,Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretung sind die einschlägigen Bestimmungen des ArbVG anzuwenden.
  8. (7)Absatz 7,Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Dem Aufsichtsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
  9. (8)Absatz 8,Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben.
In Kraft seit 31.12.2022 bis 31.12.9999
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