Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
(1)Absatz eins,Die Finanzierung der OeAD-GmbH erfolgt aus:
1.Ziffer einsMitteln, die ihr der Bund für den Bereich „Forschung“ aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes bereitstellt,
2.Ziffer 2Mitteln, die ihr der Bund für die Bereiche „Bildung“ und „Wissenschaft“ jeweils aufgrund einer Vereinbarung bereitstellt,
3.Ziffer 3sonstigen Mitteln, die ihr der Bund bereitstellt,
4.Ziffer 4Zuwendungen der Europäischen Kommission,
5.Ziffer 5sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen sowie
6.Ziffer 6sonstigen Einnahmen.
(2)Absatz 2,Vereinbarungen gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister abzustimmen und haben insbesondere folgende Mindeststandards zu erfüllen:Vereinbarungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind mit der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesminister abzustimmen und haben insbesondere folgende Mindeststandards zu erfüllen:
1.Ziffer einsVereinbarungen sind jeweils für die Dauer von drei Kalenderjahren abzuschließen (Finanzierungsperiode);
2.Ziffer 2Vereinbarungen sind einvernehmlich zwischen den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern sowie der OeAD-GmbH durch jährliche Umsetzungsplanung zu konkretisieren;
3.Ziffer 3zur Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 60 BHG 2013 sind dieser oder diesem die Entwürfe der Vereinbarungen bis 1. September des dritten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode vorzulegen;zur Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 60, BHG 2013 sind dieser oder diesem die Entwürfe der Vereinbarungen bis 1. September des dritten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode vorzulegen;
4.Ziffer 4wesentliche Änderungen von Vereinbarungen dürfen nur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden; Finanzielle Mehrerfordernisse sind jedenfalls wesentliche Änderungen;
5.Ziffer 5bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer neuen Vereinbarung gelten die Bestimmungen für das letzte Jahr der aktuellen Finanzierungsperiode bis zum Beschluss der neuen Vereinbarung weiter, höchstens jedoch für sechs Monate. Neue Förderungszusagen in diesem Zeitraum bedürfen der Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.
(3)Absatz 3,In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 Z 2 ist insbesondere Folgendes zu vereinbaren:In Vereinbarungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist insbesondere Folgendes zu vereinbaren:
1.Ziffer einsZiele der Vereinbarung und Umsetzung der Ziele: die konkreten, innerhalb der Finanzierungsperiode zu erreichenden Ziele sind im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben festzulegen;
2.Ziffer 2Förderungs- und sonstige Programme sowie deren (förderungs-)rechtliche Grundlagen;
3.Ziffer 3Begleitmaßnahmen;
4.Ziffer 4Forschungsaufträge;
5.Ziffer 5Aufgaben und Verpflichtungen der OeAD-GmbH im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben;
6.Ziffer 6die maximal zulässigen Förderungszusagen durch die OeAD-GmbH;
7.Ziffer 7die maximalen Auszahlungen des Bundes sowie nähere Bestimmungen zu
a)Litera aden operativen Mitteln;
b)Litera bden maximal abzugeltenden, administrativen Aufwendungen der OeAD-GmbH und deren Abrechnungsmodalitäten;
c)Litera cdem Auszahlungsplan;
d)Litera dder bedarfsgerechten Abrufung der Mittel (Liquiditätsmanagement);
e)Litera eder Überprüfung der Gebarung durch den Bund;
8.Ziffer 8Berichtspflichten der OeAD-GmbH und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Kontrolle;
9.Ziffer 9Regelungen für die jährliche Umsetzungsplanung;
10.Ziffer 10Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Vereinbarung;
11.Ziffer 11Möglichkeiten der Änderung und Auflösung der Vereinbarung;
12.Ziffer 12Indikatoren, anhand derer die Erreichung der Ziele und Wirkungen der jeweiligen Vereinbarung gemessen werden kann.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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