§ 1 OeADG Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“

OeADG - OeAD-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Umsetzung von Maßnahmen der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung (in weiterer Folge „Kooperationsbereich“) wird die „OeAD GmbH – Agentur für Bildung und Internationalisierung“ errichtet.
  2. (2)Absatz 2,Die OeAD-GmbH entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. § 2 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, ist nicht anzuwenden. Sämtliche Geschäftsanteile der OeAD-GmbH haben im Eigentum des Bundes zu stehen.Die OeAD-GmbH entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Paragraph 2, Absatz eins, des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, ist nicht anzuwenden. Sämtliche Geschäftsanteile der OeAD-GmbH haben im Eigentum des Bundes zu stehen.
  3. (3)Absatz 3,Zur Ausübung der Gesellschafterrechte an der OeAD-GmbH ist die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständige Bundesminister berufen.Zur Ausübung der Gesellschafterrechte an der OeAD-GmbH ist die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, zuständige Bundesministerin oder der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FoFinaG zuständige Bundesminister berufen.
  4. (4)Absatz 4,Das Stammkapital der OeAD-GmbH beträgt € 35.000--.
  5. (5)Absatz 5,Der Sitz der OeAD-GmbH ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
  6. (6)Absatz 6,Auf die OeAD-GmbH sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind. Die OeAD-GmbH ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Soweit in diesem Gesetz die in § 4 GmbHG geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen.Auf die OeAD-GmbH sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind. Die OeAD-GmbH ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Soweit in diesem Gesetz die in Paragraph 4, GmbHG geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen.
  7. (7)Absatz 7,Verweisungen auf andere bundesgesetzliche Vorschriften beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
  8. (8)Absatz 8,Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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