Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
(1)Absatz eins,Zum Zweck der evidenzbasierten Verwaltung und der Stärkung internationaler Beziehungen im Bereich Bildung, Wissenschaft und Forschung ist von der OeAD-GmbH eine zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank einzurichten und zu betreiben.
(2)Absatz 2,Die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank soll als Serviceleistung für Verantwortliche des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“ gemäß § 9 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, die evidenzbasierte Wahrnehmung von Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben ermöglichen.Die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank soll als Serviceleistung für Verantwortliche des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, die evidenzbasierte Wahrnehmung von Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben ermöglichen.
(3)Absatz 3,Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 6 DSGVO sind ausgeschlossen.Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, Absatz 3, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Absatz 6, DSGVO sind ausgeschlossen.
(4)Absatz 4,In der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank sind insbesondere folgende Daten zu verarbeiten:
1.Ziffer einsNamensangaben:
a)Litera aVorname(n), Familienname bzw. Bezeichnung,
b)Litera bGeburtsname,
c)Litera cakademischer Grad,
d)Litera dTitel, Ansprache,
2.Ziffer 2Personenmerkmale:
a)Litera aGeburtsdatum,
b)Litera bGeburtsort, soweit verfügbar,
c)Litera cGeschlecht,
d)Litera dStaatsangehörigkeit,
e)Litera ePersonenkennung, insbesondere durch bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“,
3.Ziffer 3sonstige Angaben zu Empfängerinnen und Empfängern von Art-89-Mitteln, wie insbesondere zu Sprachkenntnissen, Fachgebieten, Empfehlungsschreiben, Ein- und Auszahlungen, anderen Art-89-Mitteln, (sozial-)versicherungs-, fremden- oder studienrechtlichen Aspekten oder Nummer, ausstellender Behörde und Ausstellungsdatum der zur Identifikation verwendeten amtlichen Lichtbildausweise bzw. Vertragsnummern,
4.Ziffer 4Adress- und Kontaktdaten:
a)Litera aAdressdaten,
b)Litera bAngaben zur elektronischen Erreichbarkeit,
5.Ziffer 5Angaben gemäß Z 1 bis 4 sowie zur fachlichen Ausrichtung von Betreuerinnen und Betreuern sowie Ansprechpersonen bei Projektpartnern,Angaben gemäß Ziffer eins, bis 4 sowie zur fachlichen Ausrichtung von Betreuerinnen und Betreuern sowie Ansprechpersonen bei Projektpartnern,
6.Ziffer 6Angaben gemäß Z 1 bis 4 sowie Angaben zu erbrachten Leistungen zu Gutachterinnen und Gutachtern sowie Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeitern,Angaben gemäß Ziffer eins, bis 4 sowie Angaben zu erbrachten Leistungen zu Gutachterinnen und Gutachtern sowie Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeitern,
7.Ziffer 7Angaben gemäß Z 1 und 4 sowie sonstige Angaben etwa zur Zuständigkeit zu Ansprechpersonen bei Behörden,Angaben gemäß Ziffer eins, und 4 sowie sonstige Angaben etwa zur Zuständigkeit zu Ansprechpersonen bei Behörden,
8.Ziffer 8Angaben zur Mobilität (§ 2b Z 7 FOG), wie insbesondereAngaben zur Mobilität (Paragraph 2 b, Ziffer 7, FOG), wie insbesondere
a)Litera aBeginn, Dauer und Ende einer Mobilität,
b)Litera bAngaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zur Herkunftsinstitution,Angaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 4, FOG zur Herkunftsinstitution,
c)Litera cAngaben § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zur Zielinstitution,Angaben Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 4, FOG zur Zielinstitution,
d)Litera dAngaben zu Art-89-Mitteln (§ 2b Z 2 FOG) sowieAngaben zu Art-89-Mitteln (Paragraph 2 b, Ziffer 2, FOG) sowie
e)Litera eAngaben zur inhaltlichen Einordnung der Mobilität sowie des geförderten Vorhabens,
9.Ziffer 9Angaben zu Kooperationsabkommen, wie insbesondere
a)Litera aBeginn, Dauer und Ende eines Kooperationsabkommens,
b)Litera bAngabe ob es sich um ein bi- oder multilaterales Kooperationsabkommen handelt,
c)Litera cweitere Angaben zum Kooperationsabkommen, wie insbesondere Bezeichnung, Inhalt oder sonstige Anmerkungen,
d)Litera dAngaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zu Partnerinstitutionen, wie insbesondere das jeweilige Land der jeweiligen Partnerinstitutionen,Angaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 4, FOG zu Partnerinstitutionen, wie insbesondere das jeweilige Land der jeweiligen Partnerinstitutionen,
e)Litera eAngaben zu Art-89-Mitteln sowie
f)Litera fAngaben zur inhaltlichen Einordnung des Kooperationsabkommens sowie des geförderten Vorhabens.
(5)Absatz 5,Die Daten gemäß Abs. 4 sind automationsunterstützt bereitzustellen von:Die Daten gemäß Absatz 4, sind automationsunterstützt bereitzustellen von:
1.Ziffer einsder gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister,der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesminister,
2.Ziffer 2Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1 FOG), die Mobilitäten fördern sowieArt-89-Förder- und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins, FOG), die Mobilitäten fördern sowie
3.Ziffer 3die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, hinsichtlichdie Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Absatz 8, verfügen, hinsichtlich
a)Litera ajener natürlichen Personen, die
aa)Sub-Litera, a, aan einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und
bb)Sub-Litera, b, bin einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen sowie
b)Litera bder von ihnen eingetragenen Kooperationsabkommen.
(5a)Absatz 5 a,Die Daten gemäß Abs. 4 dürfen zu Zwecken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 automationsunterstützt bereitgestellt werden von:Die Daten gemäß Absatz 4, dürfen zu Zwecken gemäß Absatz eins und Absatz 2, automationsunterstützt bereitgestellt werden von:
1.Ziffer einsUniversitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,
2.Ziffer 2Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. Nr. 340/1993,Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,,
3.Ziffer 3Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020 undPrivathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz – PrivHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020, und
4.Ziffer 4Pädagogischen Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006.Pädagogischen Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,.
(5b)Absatz 5 b,Die von der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG, ABl. Nr. L 347 S. 50 für den Zeitraum 2014-2021 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 2021/817 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013, ABl. Nr. L 189 vom 28.05.2021 S. 1 für den Zeitraum 2021-2027 bzw. den Nachfolgeverordnungen ab 2027 bereitgestellten Daten gemäß Abs. 4 dürfen zu Zwecken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 automationsunterstützt verarbeitet werden.Die von der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288 aus 2013, zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG, Amtsblatt Nummer L 347 Seite 50 für den Zeitraum 2014-2021 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 2021/817 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 189 vom 28.05.2021 Seite 1 für den Zeitraum 2021-2027 bzw. den Nachfolgeverordnungen ab 2027 bereitgestellten Daten gemäß Absatz 4, dürfen zu Zwecken gemäß Absatz eins und Absatz 2, automationsunterstützt verarbeitet werden.
(6)Absatz 6,Zu Zwecken gemäß Abs. 1 und 2 dürfen personenbezogene Berichte über Mobilitäten abfragen:Zu Zwecken gemäß Absatz eins und 2 dürfen personenbezogene Berichte über Mobilitäten abfragen:
1.Ziffer einsdie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich aller in der Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank eingetragener natürlicher Personen,
2.Ziffer 2Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1 FOG), die Mobilitäten fördern, hinsichtlich jener natürlichen Personen, zu denen sie Daten gemäß Abs. 5 Z 2 bereitgestellt haben sowieArt-89-Förder- und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins, FOG), die Mobilitäten fördern, hinsichtlich jener natürlichen Personen, zu denen sie Daten gemäß Absatz 5, Ziffer 2, bereitgestellt haben sowie
3.Ziffer 3Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, sowie Universitäten gemäß UG, Fachhochschulen gemäß FHG, Privathochschulen gemäß PrivHG und Pädagogische Hochschulen gemäß HG hinsichtlich jener natürlichen Personen, dieInstitutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Absatz 8, verfügen, sowie Universitäten gemäß UG, Fachhochschulen gemäß FHG, Privathochschulen gemäß PrivHG und Pädagogische Hochschulen gemäß HG hinsichtlich jener natürlichen Personen, die
a)Litera aan einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und
b)Litera bin einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen.
(7)Absatz 7,Zu Zwecken gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nichtpersonenbezogene Berichte über Kooperationsabkommen abfragen:Zu Zwecken gemäß Absatz eins und 2 dürfen nichtpersonenbezogene Berichte über Kooperationsabkommen abfragen:
1.Ziffer einsdie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
2.Ziffer 2Universitäten gemäß UG, Fachhochschulen gemäß FHG, Privathochschulen gemäß PrivHG und Pädagogische Hochschulen gemäß HG sowie die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, jeweils über die von ihnen gemeldeten Kooperationsabkommen.Universitäten gemäß UG, Fachhochschulen gemäß FHG, Privathochschulen gemäß PrivHG und Pädagogische Hochschulen gemäß HG sowie die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Absatz 8, verfügen, jeweils über die von ihnen gemeldeten Kooperationsabkommen.
(8)Absatz 8,Institutionen mit Sitz im Inland, zu denen die in § 2b Z 7 FOG genannten Personen in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis stehen sowie Institutionen mit Sitz im Inland, die Kooperationsabkommen geschlossen haben, dürfen mit der OeAD-GmbH eine Vereinbarung über die Teilnahme an der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß den Abs. 5 bis 7 schließen. Ein Muster der jeweils aktuellen Fassung der Vereinbarung ist von der OeAD-GmbH im Internet zu veröffentlichen. Bereitgestellte Daten sind auch nach Kündigung einer derartigen Vereinbarung nicht aus der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank zu löschen.Institutionen mit Sitz im Inland, zu denen die in Paragraph 2 b, Ziffer 7, FOG genannten Personen in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis stehen sowie Institutionen mit Sitz im Inland, die Kooperationsabkommen geschlossen haben, dürfen mit der OeAD-GmbH eine Vereinbarung über die Teilnahme an der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß den Absatz 5, bis 7 schließen. Ein Muster der jeweils aktuellen Fassung der Vereinbarung ist von der OeAD-GmbH im Internet zu veröffentlichen. Bereitgestellte Daten sind auch nach Kündigung einer derartigen Vereinbarung nicht aus der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank zu löschen.
(9)Absatz 9,Die OeAD-GmbH ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO.Die OeAD-GmbH ist Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Nr. 7 DSGVO.
(10)Absatz 10,Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die im Rahmen der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die OeAD-GmbH keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die im Rahmen der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die OeAD-GmbH keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 10a siehe Anlage 1)Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 10 a, siehe Anlage 1)
In Kraft seit 31.12.2022 bis 31.12.9999
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